Startseite
Erektile Dysfunktion
S.G.NEWS
Startseite
Terminkalender
Schießbetrieb
Bilder
Anfahrt
Kontakt
Chronik
Links
Satzung
Downloads
Sponsoren
WELTMEISTER
Satzung der Schützengesellschaft Königsberg in Franken e. V.

(I)
Allgemeines

§ 1
(Name und Sitz der Gesellschaft)
Die Gesellschaft führt den Namen "Schützengesellschaft Königsberg in Franken e. V." und hat ihren Sitz in 97486 Königsberg in Bayern. Die Gesellschaft ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Sie ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.

§ 2
(Zweck der Gesellschaft)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch schießsportliche Wettkämpfe untereinander, schießsportliche Wettkämpfe mit anderen Vereinen, Anleitung und Förderung der Jugend zum verantwortungvollen Umgang mit Sportwaffen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
(Verwendung der Mittel der Gesellschaftung)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft


§ 4
(Ehrenamtliche Tätigkeit)
Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Gesellschaftangelegenheiten entstehende personelle und sachlicher Aufwand wird von der Gesellschaft getragen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
(Geschäftsjahr)
Das Geschäfts-und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr


(II)
Mitgliedschaft

§ 6
(Mitglieder)
Mitglied in der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden. Personen die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht hat können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschußes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.


§ 7
(Erwerb/Beendigung)
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliederschaft ist schriftlich an, das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesellschaftsauschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über, das Aufnahmegesuch. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste


§ 8
(Kündigung)
Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahr erklärt werden und setzt die Einhaltung einer Frist vor 4 Wochen aus


§ 9
(Ausschluß/Streichung)
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Gesellschaftausschuß. der Ausschluß kann erfolgen wenn ein Mitglied, das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder ihren Zielen zuwider handelt, insbesondere bei Verletzung der der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei mutwilliger oder mehrmaligen, fahrlässigen Verstoß gegen die Schießstandordnung oder die Sicherheitsbestimmungen, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens. Der Ausschluß muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Gesellschaftsauschuß. gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung unter Ausschluß des ordenlichen Rechtweg die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Gesellschaftsausschuß, wenn nach zweimaliger Aufforderung der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig geblieben ist.


§ 10
(Folgen der Beendigung)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Außerdem erlöschen alle Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren Vermögen. Die Bendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der bereits begründeten Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Das ausscheidende Mitglied haftet weiterhin für den durch ihn enstandenen Schaden


§ 11
(Rechte und Pflichten)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und von deren Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung Gebrauch zu machen. Die Teilnahme an den Schießveranstaltungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die von der Gesellschaftsleitung erlassene Anordungen, insbesondere die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse der Gesellschaft gelegenen Beschlüsse zu befolgen. Ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder gehört die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordenlichen Mitglieder.


§ 12
(Wahl-und Stimmrecht)
Jedes Mitglied, ab dem 14. Lebensjahr ist wahl-und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Ein Mitglied ist nicht wahl-und stimmberechtigt.
1. soweit es mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 12 Monate im Rückstand ist
2. während ein Ausschlußverfahren schwebt.


§ 13
(Beiträge der Mitglieder)
Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist für, das ganze Geschäftsjahr auch dann zu entrichten wenn, das Mitglied während eines Jahres eintritt, austritt, ausscheidet oder aus irgend einen anderen Grunde die Mitgliedschaft verliert. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


(III)
Organe

§ 14
(Kompetenzfolge)
Die Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesellschaftsauschuß
3. Das Schützenmeisteramt


§ 15
(Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist, das höchste Organ der Gesellschaft. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr, vorzugweise am Anfang des Geschäftjahres zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens fünf Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1.Entgegennahme der Berichte
(a.) des ersten Schützenmeister über, das abgelaufene Geschäftsjahr.
(b.) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
(c.) der Rechnungsprüfer
(d.) der Sportleiter
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. nach Ablauf der Wahlperiode, die Wahl des Schützenmeister, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer.
4. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtig werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht wurden, später nur, wenn es mindestens 1/4 der Anwesenden, das verlangt

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen , zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederersammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung zu überprüfen und hierüber schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw, die Gesellschaftsinteressen es erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramtes, das Verlangen stellt

§ 16
(Wahlen)
Die von der Mitgliederversmmlung vorzunehmende Wahlen erfolgen für den ersten und zweiten Schützenmeister in geheimer ansonsten in offener Abstimmung. Mit einfacher Mehrheit einer solchen Versammlung kann diese geheime Zettelwahl beschließen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

§ 17
(Gesellschaftsauschuß)
Der Gesellschaftsauschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und 5 Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die Dauer von 3 jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Gesellschaftsmitgliedern gebunden.) Der Ausschuß wird durch den ersten bzw. den zweiten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. In seinen Sitzungen entscheidet der Gesellschaftsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über den Ablauf der Sitzungen und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen

§ 18
(Schützenmeisteramt)
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten und einem zweiten Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeister wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderungen des ersten Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Dauer von von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt

In seinen Sitzungen entscheidet, das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

(IV)
Schlußbestimmungen

§ 19
(Auflösung der Gesellschaft)
Die Gesellschaft kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Gleiche gilt auch bei einer Verschmelzung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder entschließen, sie weiter zu führen.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Erfüllung noch ausstehender Verpflichtungen, das Vermögen der Gesellschaft der örtlichen Stadtverwaltung zu übergeben mit der Auflage es so lange zu verwalten bis es für gleiche gemeinnützige Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.


.: Impressum